Tipps für stresslosen Wohnungswechsel

Am 1. April, dem wichtigsten Zügeltermin im Jahresverlauf, wird ein- und ausgezogen. Ein Wohnungswechsel bringt vielfältige Probleme und kann recht «stressig» werden. Beides muss nicht eintreffen, wenn einige Regeln eingehalten werden. Dr. Peter Diener vom Hauseigentümerverband Regio Chur gibt einige Tipps, damit die Freude auf die neuen «vier Wände» nicht getrübt werden.

Text und Bild: Walter Schmid

Voraussetzung eines ordnungsgemässen Wohnungswechsels ist eine rechtsgültige Kündigung. Die Kündigung des Mieters hat schriftlich zu erfolgen, und zwar bei Ehepaaren durch beide Parteien, die Kündigung des Vermieters auf einem amtlichen Formular. Die Kündigungstermine können frei vereinbart werden. Massgebend ist der Mietvertrag. Hält der Mieter die Kündigungsfrist nicht ein, so muss er allenfalls einen Ersatzmieter stellen, der bereit ist, die Wohnung zu den gleichen Konditionen zu übernehmen.

Zustand protokollieren
Beim Bezug wie bei der Rückgabe der Wohnung sollte unbedingt ein Protokoll über den Zustand aufgenommen werden, welches von beiden Parteien zu unterschreiben ist. Dadurch werden vielfache Streitigkeiten vermieden. Sind Differenzen zwischen den Parteien absehbar, ist es empfehlenswert, einen unabhängigen Experten für die Wohnungsübergabe beizuziehen. Dieser wird dann den Zustand der Wohnung im Protokoll festhalten.
Bei der Übergabe ist zu beachten, dass eine normale Abnutzung einer Wohnung zu Lasten des Vermieters geht, d. h. der Mieter muss die Wohnung weder streichen noch wie früher Bad und Küche weisseln. Hingegen hat der Mieter für übermässige Abnutzung einzustehen. Beschädigungen, wie Dübellöcher, Flecken in Teppich etc. sind zu beheben und die Wohnung ist gereinigt zu übergeben. Bestehen Zweifel über die Pflichten, so empfiehlt es sich, vorgängig bei den entsprechenden Verbänden (siehe unten) eine Auskunft einzuholen oder allenfalls eben einen Experten beizuziehen.

Sicherheit Mietzinskaution
Über die Abrechnung resp. Rückgabe der Kaution entstehen immer wieder Streitigkeiten. Keine der Parteien ist berechtigt, einseitig über die Kaution zu verfügen. So darf der Mieter z. B. nicht die letzte Mietzinszahlung zurückhalten mit der Begründung, dieser Zins könne mit der Kaution verrechnet werden. Ebenso wenig kann der Vermieter über die Kaution verfügen. Die Kaution dient zur Sicherstellung fehlender Zinsen sowie von Schäden, welche der Mieter zu übernehmen hat. Vom Vermieter ist eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Mieter zur Genehmigung zu unterbreiten. Kann keine Einigung erzielt werden, muss die Mietschlichtungsstelle angerufen werden. Über die ordnungsgemäss hinterlegte Kaution kann nur mit der Unterschrift beider Parteien oder durch ein Urteil verfügt werden.

Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten
Werden vorstehende Ratschläge berücksichtigt, können Streitigkeiten weitgehend vermieden werden. Immer ist dies nicht der Fall. Für solche Streitigkeiten stehen die Mietschlichtungsstellen zur Verfügung. Diese sind bezirksweise organisiert und können von beiden Parteien angerufen werden. Das Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle ist gratis. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle über die Frage der Gültigkeit einer Kündigung, der Mietzinshinterlegung oder der Erstreckung eines Mietverhältnisses, nicht aber über andere Fragen. Wird die Streitsache an das zuständige Bezirksgericht weitergezogen, ist das Verfahren nicht mehr gratis, sondern die unterliegende Partei hat alle Kosten zu tragen. Auch hier empfiehlt es sich, vorgängig den Rat einer Fachstelle einzuholen.


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